Anzahl der Urlaubstage der Arbeitnehmers

Die Anzahl der Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz ist zunächst davon abhängig, ob ein Arbeitnehmer eine 5-Tage-Woche oder eine 6-Tage-Woche hat. Bei einer 5-Tage-Woche stehen dem Arbeitnehmer mindestens 20 Tage Urlaubstage zu, während bei einer 6-Tage-Woche der Gesetzgeber sogar wenigstens 24 Tage Urlaubstage dem Arbeitnehmer einräumt, vgl. § 3 Abs. 1 und 2 Bundesurlaubsgesetz.

 

Vorab sei angemerkt, dass im nachfolgenden die Bezeichnungen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verwendet werden, wobei es so ist, dass von diesen Begrifflichkeiten sowohl männliche, als auch weibliche oder diverse Geschlechter erfasst werden.

Die Anzahl der Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz ist zunächst davon abhängig, ob ein Arbeitnehmer eine 5-Tage-Woche oder eine 6-Tage-Woche hat. Bei einer 5-Tage-Woche stehen dem Arbeitnehmer mindestens 20 Tage Urlaubstage zu, während bei einer 6-Tage-Woche der Gesetzgeber sogar wenigstens 24 Tage Urlaubstage dem Arbeitnehmer einräumt, vgl. § 3 Abs. 1 und 2 Bundesurlaubsgesetz.

Gemäß § 1 des Bundesurlaubsgesetzes hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Folglich haben auch Teilzeitarbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Aber wie viele Urlaubstage stehen Teilzeitbeschäftigten denn eigentlich zu? Die nachfolgende Formel, die sich an der Anzahl der Tage, die tatsächlich gearbeitet werden, orientiert, dient der Berechnung der Urlaubstage in Teilzeitarbeit: Anzahl der Urlaubstage pro Jahr dividiert durch die Wochenarbeitstage mal der tatsächlichen Arbeitstage pro Woche. Mithin ergibt sich daraus, dass ein Arbeitnehmer, der 3 Tage in der Woche arbeitet, einen Anspruch auf 12 Urlaubstage pro Jahr hat.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (vgl. § 4 Bundesurlaubsgesetz), allerdings besteht auch zuvor ein Urlaubsanspruch, nämlich ein Anspruch auf Teilurlaub. Einen Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder wenn er nach erfüllter Wartezeit in der 1. Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsweise ausscheidet (vgl. § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Folglich erwerben auch Arbeitnehmer in der Probezeit einen Anspruch auf ein zwölftel ihres vollen Urlaubsanspruchs pro Monat. Dieser beträgt bei einer 5-Tage -Woche 1,67 Tage. Nach § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Nach § 8 Bundesurlaubsgesetz ist es untersagt, während des Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da dies dem Zweck des Urlaubs widerspricht. Der Urlaubszweck ist die Erholung des Arbeitnehmers von der Erwerbstätigkeit. Wenn also die Erwerbstätigkeit während des Urlaubs durch eine andere Erwerbstätigkeit ersetzt wird, ist nach Auffassung des Gesetzgebers die Erholung nicht mehr gewährleistet. Geht folglich ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs einer anderen Erwerbstätigkeit nach, riskiert er zumindest eine Abmahnung, wenn nicht sogar eine Kündigung. Die Urlaubstage dürfen auch nicht automatisch am Ende eines Jahres verfallen, zum Beispiel weil es ein Arbeitnehmer versäumt hat, diese zu beantragen. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Urlaubsanspruch am Ende eines Jahres nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hatte, seinen Urlaub zu nehmen und der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

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